Satzung
Stand:11. Juni 2019
Satzung
I. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
§ 1
Der Verein führt den Namen
"Schwimmfreunde Hünxe e.V."
Er hat seinen Sitz in Hünxe, Kreis Wesel, und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Gesundheitspflege. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch den Betrieb des Hallenbades, in dem Schulschwimmen und u.a. Vereinsschwimmen und sportliche Veranstaltung im Bereich des Schwimmens durchgeführt werden.
Der Verein "Schwimmfreunde Hünxe e.V." übernimmt die Betriebsführung des Hallenbades auf gemeinnütziger Basis.
Einzelheiten werden in einem gesonderten Vertrag mit der Gemeinde Hünxe geregelt.
Der Verein ist bemüht, die für den Erhalt und für die Betriebsführung des Bades erforderlichen Mittel aufzubringen und in den Betrieb einzubringen und damit den Betrieb langfristig sicherzustellen.
Der Verein verfolgt mit dem Weiterbetrieb des Hallenbades folgende Ziele:
1.) Die Aufrechterhaltung des lt. Lehrplan NRW obligatorischen Schulschwimmens und die wichtige Ausbildung vom Nichtschwimmer zum Schwimmer.
2.) Innerhalb der Vereins-, Jugend- und Sozialarbeit die Aufrechterhaltung des Vereinsschwimmens mit der intensiven Förderung des Schwimmens als Basissportart.
3.) Angebot von Kursen zur Rehabilitation, Gesunderhaltung und Regeneration. Damit dient der Verein der Gesundheitspflege.
4.) Der Verein verfolgt keine kommerziellen Ziele. Jahresbezogene erwirtschaftete Überschüsse werden in den Betrieb, in den Erhalt und in die Sanierung des Hallenbades investiert oder in Rücklagen zur Aufrechterhaltung des Betriebes eingestellt.
§ 3
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Zur Erreichung des Vereinszwecks können Aufgaben an im Auftrag des Vereins handelnde Dritte übertragen, Dienstleistungsverträge abgeschlossen sowie weitere Einrichtungen gegründet bzw. Beteiligungen von ihnen erworben werden. Der Erwerb von Beteiligungen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der Abgabenverordnung darstellen, ist ausgeschlossen.
§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 6
(1) Mitglieder des Vereins können werden
a) natürliche Personen
b) juristische Personen, Personengesellschaften und Vereine.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
(4) Die Aufnahme ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(5) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages, für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
(6) Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
§ 7
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu bezahlen. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
(3) Beiträge werden jeweils zum 1. Februar eines Jahres per SEPA Lastschriftmandat eingezogen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am darauf folgenden Bankarbeitstag. Unsere Gläubiger-Identifikation lautet DE28SFH00000438487. Die Mandatsreferenz ist die jeweilige Mitgliedsnummer.
Ausnahmen kann der Vorstand auf Antrag zulassen.
(4) Der Vorstand wird ermächtigt, angemessene Gebühren für die Bearbeitung von Rücklastschriften und Neuausstellung von Mitgliedskarten zu erheben.
§ 8
Alle Mitglieder haben sich stets für die Belange des Vereins und für die Erhaltung des Vereinsvermögens einzusetzen. Ehrenhaftes und faires Auftreten innerhalb und außerhalb des Vereins ist eine selbstverständliche Pflicht.
§ 9
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens zwei Monate vorher beim Vorstand eingegangen sein. Die Verbandsvorschriften über den Vereinswechsel aktiver Vereinsmitglieder bleiben unberührt.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
a) bei schwerem vereinsschädigendem Verhalten,
b) wenn es trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist,
c) bei schwerwiegendem unkorrekten Verhalten im Hallenbad, auch gegenüber den Aufsichtspersonen und Mitarbeitern, Beschädigungen am Gebäude und Einrichtungen.
d) Missbrauch der Mitgliedskarte
Der Ausgeschlossene kann Einspruch einlegen. Gibt der Vorstand dem Einspruch nicht statt, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
III. Organe des Vereins
§ 10
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§§ 11 bis 14),
b) der Vorstand (§§ 15 bis 18)
§ 11
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand ein, so oft es die Geschäfte erfordern.
Er ist hierzu verpflichtet ,wenn 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich eine Einberufung beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch den stellv. Vorsitzenden oder den Geschäftsführer, einberufen.
(4) Die Einberufung erfolgt spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin durch Aushang im Schwimmbad und durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage unter Angabe der Tagesordnung.
§ 12
(1) In der Mitgliederversammlung sind alle volljährigen Mitglieder stimmberechtigt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme, also auch juristische Personen, Personalgesellschaften und Vereine.
(2) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
§ 13
Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Genehmigung der Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Aufnahme von langfristigen Darlehen oder über die Belastung des Vereinsvermögens
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
i) Änderung der Satzung und des Vereinszweckes,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
k) endgültige Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern (§ 6 Abs. 3),
l) endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 9 Abs. 3),
§ 14
(1) Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Mitgliederversammlungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei der Beschlussfassung wird öffentlich abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann im Einzelfall beschließen, dass geheim abgestimmt wird.
(3) Wahlen werden durch Zuruf vollzogen. Wenn die Satzung es bestimmt oder wenn ein Mitglied widerspricht, erfolgen sie durch Abgabe von Stimmzetteln. Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Bei Abstimmungen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, aber nicht zur Berechnung der Mehrheit mit.
(5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter, einem von der Versammlung zu bestimmenden Mitglied und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
(1) Der Vorstand wird tätig
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellv. Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem stellv. Geschäftsführer
- dem Kassenwart
b) als Vorstand, bestehend zusätzlich aus
- dem Schriftführer
- dem stellv. Kassenwart
- dem Pressewart
- drei bis fünf Beisitzern
(2) Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder dem Kassenwart berechtigt.
§ 16
(1) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im jährlichen Wechsel scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus.
Die Neuwahl geschieht wie folgt:
a) In Jahren mit gerader Zahl werden folgende Vorstandsmitglieder neu gewählt:
der Vorsitzende
der stellvertretende Geschäftsführer
der Kassenwart
der Pressewart
b) In Jahren mit ungerader Zahl werden folgende Vorstandsmitglieder neu gewählt:
der stellvertretende Vorsitzende
der Geschäftsführer
der Schriftführer
der stellvertretende Kassenwart
die Beisitzer
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren, der andere in ungeraden Jahren gewählt wird.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus wichtigem Grunde vorzeitig abberufen werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Scheidet im Laufe der Wahlzeit ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand ermächtigt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine geeignete Ersatzperson für das betreffende Amt zu berufen.
§ 17
(1) Der Vorstand ist für die Durchführung der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen sowie für die Erhaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für Aufgaben, die dringlich sind und einer schnellen Erledigung bedürfen.
(3) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und sachkundige Bürger zu seinen Sitzungen einladen.
(4) Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.
§17a
Der Vorstand wird bevollmächtigt, die Freigabe und Verantwortung von budgetierten Ausgaben durch den Verein wie folgt zu delegieren:
Die laufenden Ausgaben des normalen Betriebes werden durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes entschieden und freigegeben.
a) Ausgaben bis zu € 500,- kann ein Arbeitskreisleiter selbständig entscheiden und freigeben.
b) Ausgaben zwischen € 500,- und € 1.000,- werden von der zuständigen Arbeitskreisleitung zusammen mit einem (zuständigen) Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes entschieden und freigegeben.
c) Ausgaben zwischen € 1.000,- und € 2.500,- werden vom geschäftsführenden Vorstand entschieden und freigegeben.
d) Ausgaben über € 2.500,- werden durch eine Vorstandsentscheidung entschieden.
§ 18
(1) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer, beruft den Vorstand ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der Vorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel
der Vorstandsmitglieder dies verlangen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung oder per E-Mail an alle Vorstandsmitglieder spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann von der Frist und der Form der Einladung abgesehen werden.
(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) § 14 gilt entsprechend.
(6) In dringenden Fällen ist auch eine Abstimmung im Umlaufverfahren per Mail möglich, wenn kein Mitglied des Vorstandes unverzüglich widerspricht.
§ 19
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und/oder zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen hauptamtlich Beschäftigten einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der geschäftsführende Vorstand.
(5) Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Sie haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(6) Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.
§ 20
Der Verein, seine Organe und Repräsentanten haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
IV. Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
§ 21
Der Beschluss über eine Satzungsänderung oder eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 22
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Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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Bei einer Auflösung soll das vorhandene Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Pflege des Sports und der Jugendarbeit in der Gemeinde Hünxe Verwendung finden.